Das sollten Sie wissen
Bei der Zulassung eines Fahrzeugs benötigten Sie meistens viel Zeit. Dies hat sich mit Einführung der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) am 1. März 2008 geändert. Die Versicherungskarte aus Papier (Deckungskarte) gibt es nicht mehr. Hier finden Sie die wichtigsten Infos zum neuen Verfahren.
Wie funktioniert das neue Verfahren?
Der Versicherer händigt dem Kunden keine Papier-Versicherungsbestätigung mehr aus, sondern stellt für ihn eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) in einer zentralen Datenbank bereit. Die Zulassungsbehörden haben Zugriff auf diese Datenbank und können die eVB von dort abrufen. Damit die eVB und der Kunde zu einander finden, erhält der Kunde vom Versicherer eine Versicherungsbestätigungsnummer, die sogenannte VB-Nummer. Sie dient dazu, die in der Datenbank für den Kunden hinterlegte eVB für die Zulassungsbehörde sichtbar zu machen.
Bei der Anmeldung ihres Fahrzeugs müssen Sie keine Versicherungsbestätigung mehr vorzeigen, sondern nur noch Ihre VB-Nummer nennen. Der Mitarbeiter der Zulassungsstelle überprüft dann online, ob eine gültige Versicherungsbestätigung hinterlegt wurde. Ist dies der Fall, kann das Fahrzeug zugelassen werden.
Bei welchen Vorgängen wird eine eVB benötigt?
Bei allen Geschäftsvorfällen mit der Zulassungsbehörde:
- Neuzulassung
- Umschreibung auf neuen Halter
- Ummeldung in neuen Zulassungsbezirk
- Wiederzulassung
- Versichererwechsel (Übermittlung erfolgt direkt von uns an Zulassungsstelle)
Ausnahme: Abmeldung (kein Nachweis über gültige Kfz-Haftpflicht erforderlich)
Wie sieht eine VB-Nummer aus?
Die VB-Nummer ist eine siebenstellige Zahlen- und Buchstabenkombination wie etwa „CD12A34“ sein, die bei der Fahrzeuganmeldung vorgelegt wird. Über diese VB-Nummer können die Mitarbeiter in der Zulassungsbehörde die Versicherungsdaten direkt einsehen, statt sie wie bislang aufnehmen zu müssen. Künftig kann online geprüft werden, ob eine Kfz-Haftpflichtversicherung besteht.
Was beinhaltet die VB-Nummer?
Die VB-Nummer enthält die gleichen Daten wie die alte Deckungskarte (bspw. Name des Versicherungsnehmers, Adresse, Fahrzeugart).
Wichtiger Hinweis: Nachträgliche Änderungen z.B. wegen einer falschen Adresse sind nicht möglich. Bei einer falschen Angabe muss immer eine neue VB-Nummer generiert werden.
Wie komme ich an eine VB-Nummer und welche Vorteile habe ich?
Sie sparen vor allem Zeit. Um die VB-Nummer zu erhalten, genügt ein Anruf bei uns: Wir erstellen Ihnen gerne ein Angebot (per Post oder E-Mail) das eine VB-Nummer enthält. Außerdem können Sie sich schnell und einfach im Internet ein Angebot online – inklusive VB-Nummer – erstellen lassen. Gerne übermitteln wir Ihnen Ihre VB-Nummer auch telefonisch.
Warte- und Bearbeitungszeiten in den Kfz-Zulassungsstellen werden deutlich verkürzt. Langfristig sollen alle Voraussetzungen geschaffen werden, dass Kfz-Halter ihre Fahrzeuge komplett online per Internet oder Handy zulassen können.
Welche Unterlagen bekomme ich als Nachweis meiner gültigen Kfz-Versicherung zusätzlich zur neuen VB-Nummer?
Hier ändert sich nichts.
Auch die bisherige Papier-Versicherungsbestätigung war kein Vertragsdokument, sondern ein gesetzlich vorgeschriebener Nachweis für die Zulassungsbehörde. Ihre Vertragsunterlagen erhalten Sie von uns in der gewohnten Form.
Nimmt jede Zulassungsbehörde am eVB-Verfahren teil?
Ja, seit dem 1.Februar 2009 nehmen alle Zulassungsbehörden teil.
Kann ich eine noch vorliegende Deckungskarte noch verwenden?
Falls es sich um eine Deckungskarte mit eingedruckter VB-Nummer handelt, können Sie diese noch verwenden. Bei einer Deckungskarte ohne VB-Nummer, fordern Sie sich am besten ein neues Angebot mit VB-Nummer an.
Was mus ich der Zulassungsbehörde bei einer Fahrzeuganmeldung/-ummeldung vorlegen?
Sie benötigen einen Nachweis über eine gültige Kfz-Haftpflichtversicherung. Hierfür erhalten Sie von uns eine elektronische Versicherungsbestätigung in Form einer VB-Nummer (7-stellige Zahlen- und Buchstabenkombination; z.B. „CD12A34“), die bei der Fahrzeuganmeldung/-ummeldung vorgelegt wird.
Die Mitarbeiter der Zulassungsbehörde prüfen mit Hilfe der VB-Nummer, ob eine gültige elektronische Versicherungsbestätigung in der zentralen Datenbank der Versicherer hinterlegt ist.
Des weiteren benötigen Sie den Fahrzeugbrief und den Fahrzeugschein (bzw. Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Teil 2), eine TÜV-Bescheinigung sowie eine Bestätigung über die bestandene Abgasuntersuchung ihres Fahrzeugs.
Muss ich etwas unternehmen, wenn mein Fahrzeug bereits zugelassen ist?
Nein. Es ändert sich für Sie nichts.
Wenn Sie aber ein Fahrzeug neu zulassen möchten, dann erhalten Sie von uns eine 7-stellige VB-Nummer (z.B. „CD12A34“). Mithilfe dieser Nummer kann die Zulassungsbehörde die von uns für Sie hinterlegte eVB sichtbar machen.
Wenn ich mein Fahrzeug abmelden möchte, benötige ich dann eine VB-Nummer?
Nein. Bei der Abmeldung eines Fahrzeugs wird kein Nachweis über eine gültige Kfz-Haftpflichtversicherung benötigt.
Bei der Zulassungsbehörde benötigen Sie den Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein (bzw. Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Teil 2) und die Kennzeichen Ihres Fahrzeugs.
Ich habe mein Fahrzeug angemeldet und finde die VB-Nummer nicht mehr.
Wenn Sie Ihr Fahrzeug mit Hilfe der VB-Nummer zugelassen haben, benötigen Sie diese nicht mehr (ist wie eine benutzte Fahrkarte verbraucht). Ab der Zulassung dient das Kfz-Kennzeichen als Versicherungsnachweis.
Wie kann ich bei einer Verkehrskontrolle nachweisen, dass ich versichert bin?
Wenn Sie Ihr Fahrzeug bereits zugelassen haben, dienen die Kfz-Kennzeichen als Versicherungsnachweis - und zwar in allen 27 Mitgliedsländern Europas.
Sollten Sie auf dem Weg zur Kfz-Zulassungsbehörde sein und noch kein gültiges Kennzeichen für Ihr Fahrzeug haben, dann genügt es die VB-Nummer vorzeigen. Die Polizei hat die Möglichkeit, die Gültigkeit der VB-Nummer zu überprüfen.
Kann ich mein Fahrzeug weiterhin persönlich anmelden, wenn ich keinen Internetzugang habe?
Die elektronische Versicherungsbestätigung darf nicht mit dem noch nicht verwirklichten Projekt der Internet-Zulassung verwechselt werden.
Die Frage, ob Sie oder eine von Ihnen bevollmächtigte Person (z.B. Autohaus) in der Zulassungsbehörde erscheinen müssen, hat grundsätzlich nichts mit der eVB zu tun. Dies hängt allein davon ab, ob Ihre persönliche Anwesenheit (z.B. bei Erstzulassung) zulassungsrechtlich erforderlich ist.














